San Marino und die Einführung des Euro
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Mit Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist der Euro die gemeinschaftliche Währung in den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten geworden. Die Einheitswährung ist zu einem unwiderruflichen Umrechnungskurs an die Stelle der nationalen Währungen getreten. Damit sind auch die währungspolitischen Befugnisse der Mitglied-staaten auf das Europäische System der Zentralbanken übergegangen, während die Verantwortung für die Finanz- und Wirtschaftspolitik teilweise noch in nationaler Kompetenz verbleibt. Eine Folge dieser ausschliesslichen währungspolitischen Zuständigkeit der Gemeinschaft ist der Kompetenzverlust der Mitgliedstaaten, währungsrechtliche Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schliessen sowie die Wechselkurspolitik festzulegen und auszuführen. Da die Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine eigenständige Politik mehr betreiben können, müssen auch bestehende Vereinbarungen mit Drittstaaten von der Gemeinschaft neu bewertet werden. Mit der Einführung der Gemeinschaftswährung haben sich die Umstände grundlegend geändert, so dass diese Vereinbarungen regelmässig neu verhandelt werden müssen1. Um einen Drittstaat mit teilweise besonderen Beziehungen zur Europäischen Union handelt es sich bei dem europäischen Mikrostaat San Marino. In diesem Staat ist die italienische Lira gesetzliches Zahlungsmittel, weshalb ihm an der Nachfolgewährung Euro sehr gelegen ist. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Einführung des Euro in San Marino, mit den erforderlichen Währungsregelungen und Vereinbarungen. Ein wesentliches Ziel der Publikation besteht in der Ausarbeitung der besonderen Situation San Marinos bezüglich der Einführung des Euro. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen, meist historisch begründeten Beziehungen dieses Staates zu Italien. Da zu dem Thema dieser Arbeit bisher weder in Deutschland noch in den betroffenen Staaten nenneswerte Literatur zur Verfügung steht, wurden primär die einschlägigen Gesetzestexte zur Ausarbeitung verwendet. Dazu mußte insbesondere im Herausfiltern und Übersetzen der relevanten Gesetzestexte durch den Verfasser ein gewisses Mass an “Pionierarbeit“ geleistet werden.