Haftpflichtversicherungsschutz angestellter Krankenhausärzte
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Das BAG hat im Jahre 1997 seine Rechtsprechung zur Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidend geändert. Während früher für eine eingeschränkte Haftung im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit erforderlich war, genügt heute für die eingeschränkte Haftung die betriebliche Veranlassung der Tätigkeit. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung auf angestellte Krankenhausärzte. Beleuchtet werden dabei zunächst die rechtstatsächlichen Grundlagen unter Zurhilfenahme aktuellen Zahlenmaterials zur Schadens- und Versicherungsprämienentwicklung bei Krankenhausärzten. Dann wird die Haftungssituation angestellter Krankenhausärzte sowohl im Aussenverhältnis gegenüber dem Patienten als auch im Innenverhältnis gegenüber dem Krankenhausträger untersucht. Dabei wird insbesondere auf den Einfluss der Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Krankenhausarztes auf dessen Haftung gegenüber dem Krankenhausträger eingegangen. Bei der Frage, ob der angestellte Arzt, dessen Haftpflichtversicherung oder der Krankenhausträger den Schaden letztendlich zu tragen haben, kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bis zur sog. „mittleren Fahrlässigkeit“ durch die Aufgabe der gefahrgeneigten Arbeit durch die Rechtsprechung eine Haftungsverschiebung zu Lasten des Krankenhausträgers stattgefunden hat. Daran ändert auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Krankenhausarztes nichts. Grund hierfür ist letztlich das sog. „Trennungsprinzip“, wonach die Versicherung der Haftung folgt (und nicht umgekehrt). Bei der abschliessenden Darstellung des Versicherungsbedarfs kommt die Arbeit daher zu dem Ergebnis, dass zumindest aus rechtlicher Sicht eine Prämienverschiebung zugunsten des angestellten Arztes und zu Lasten des Krankenhausträgers stattgefunden haben müsste.