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Die Durchfahrtsrechte von Handels- und Kriegsschiffen durch die türkischen Meerengen

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Die Durchfahrt von Schiffen durch die türkischen Meerengen ist zuletzt in der sog. Montreux-Konvention 1936 geregelt worden. Der Autor untersucht, welche völkerrechtlichen Regeln für die Durchfahrt von Handels- und Kriegsschiffen durch die türkischen Meerengen heute gelten. Nach einer ausführlichen Darstellung und Analyse der historischen Entwicklung des völkerrechtlichen Regimes für die türkischen Meerengen wird herausgearbeitet, daß die einschlägigen Regeln der Küstenmeerkonvention von 1958, des Seerechtsübereinkommens von 1982 und des Völkergewohnheitsrechts die Regeln der Montreux-Konvention unberührt gelassen haben und daß der Konvention eine Wirkung »erga omnes« zukommt. Für den Fall, daß die fragmentarischen Regeln für die Handelsschiffahrt der Montreux-Konvention keine Regelungen enthalten, ist auf das Prinzip der friedlichen Durchfahrt zurückzugreifen, das unmittelbar durch die Konvention für anwendbar erklärt worden ist. Schließlich untersucht der Verfasser konkrete, praktisch-relevante Fragestellungen und kommt zu dem Ergebnis, daß die Regeln der Konvention unverändert auf moderne Kriegsschiffe anzuwenden sind, daß Flugzeugträgern der Küstenstaaten des Schwarzen Meeres aufgrund einer vertragsändernden Praxis ein Durchfahrtsrecht zusteht und daß die nationalen türkischen Schiffahrtsregeln für die Meerengen, die »Maritime Traffic Regulations«, nur bedingt völkerrechtmäßig sind.

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2002

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