Das neue Ehebild des EheschlRG
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Das EheschlRG von 1998 gibt mit den Scheineheregelungen der §§ 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB Anlass, den Eheinhalt im Kontext seiner historischen Entwicklung zu überdenken. Denn durch den Verweis in diesen Vorschriften auf § 1353 Abs. 1 BGB wurde die Eheschließung von dem Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig gemacht. Dies zwingt wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu einer genauen Definition des Eheinhalts. Die herkömmlichen Eheauffassungen liefern dabei keine befriedigenden Ergebnisse. Die umfassende Auslegung der Scheinehevorschriften i. V. m. § 1353 Abs. 1 BGB verdeutlicht neben der praktischen Anwendung der Normen gleichzeitig, was das geänderte Eheverständnis ausmacht, und beweist deren Verfassungsmäßigkeit.