Informale Gestattungen und §§ 327, 325 StGB
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Zum einen handelt es sich um eine Arbeit an der Schnittstelle zwischen (besonderem) Verwaltungsrecht und (Umwelt-) Strafrecht, so dass von einem interdisziplinären Forschungsprojekt gesprochen werden kann. Zum anderen wird die Grenze zwischen Theorie und Praxis überschritten. Die sogenannten informalen Gestattungen und deren Verhältnis zu §§ 327, 325 werden einerseits ausführlicher wissenschaftlicher Betrachtung unterzogen, andererseits wird der Darstellung praktischen Umgangs mit solch verwaltungsspezifischer Informalität einige Aufmerksamkeit gewidmet. Wenn eine formale Gestattung nicht vorhanden ist, so findet sich an ihrer Stelle doch oft eine – manchmal formlose, in jedem Fall aber spezialgesetzlichen formalen Standards einer ordnungsgemäßen Gestattung nicht entsprechende - Hinnahme der ohne formale Gestattung an sich verbotenen Handlung seitens der Verwaltung (informale Gestattung). In der strafrechtlichen Diskussion werden derartige informale Gestattungen nur undifferenziert unter dem Stichwort der Duldung daraufhin untersucht, ob sie trotz des Fehlens der expliziten formalen Gestattung zur Straflosigkeit führen können. Der konturenlose Sammelbegriff der Duldung kann aber die verschiedenen Erscheinungsformen informaler Gestattungen nicht erfassen. Zu klären ist, ob die oft genannte Legalisierungswirkung formaler Gestattungen auch bei informalem verwaltungsbehördlichem Handeln eintritt. Hinter diesem Stichwort verbirgt sich die Untersuchung, welche Sachverhalte überhaupt von einer behördlichen Gestattung umfasst sind. Soweit im Verlauf dieser Abhandlung also von informalen Gestattungen die Rede ist, geschieht dies zunächst untechnisch. Erst wenn festgestellt werden könnte, dass bestimmte Erscheinungsformen verwaltungsbehördlicher Informalität tatsächlich gestattend, also verwaltungsrechtlich legalisierend wirken, könnte von Gestattungen im technischen Sinn gesprochen werden. Anders ausgedrückt: Gibt es aus verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt informale Gestattungen ? Weiterhin ist zu klären, ob aus strafrechtlicher Sicht die Garantie der Kontrollbefugnis der Behörde als geschütztes Rechtsgut auch durch informale „Gestattungen“ als erfüllt anzusehen ist. Damit zusammen hängen die durch die Akzessorietät aufgeworfenen Fragen, ob und wenn ja, inwieweit die Verwaltungsakzessorietät aus strafrechtlichen Gründen einzuschränken ist. Kann durch informale Gestattungen der Tatbestand der §§ 327, 325, deren Rechtswidrigkeit oder die Schuld des Täters ausgeschlossen werden ? Die praktische Bedeutung gerade der strafrechtlichen Problematik informaler Gestattungen kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Der Einwand, es habe eine das Unrecht auschließende informale behördliche Gestattung vorgelegen, ist neben anderen eine der häufigsten Einlassungen in Umweltstrafverfahren. Eng mit diesem Fragenkomplex verbunden ist das Problem der mangelnden Bestimmtheit umweltstrafrechtlicher Normen durch Bezugnahme und Verweisung auf verwaltungsrechtliche Vorschriften. Unter weiteren sind dies Fragen, zu deren Lösung hier ein Beitrag geleistet werden soll. Dabei steht die strafrechtliche Seite der Problematik grundsätzlich im Vordergrund. Allerdings ist wegen der schon angesprochenen Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts eine ausführliche Auseinandersetzung mit der verwaltungsrechtlichen Seite der Thematik angezeigt.