Der Ehetraktat des Magisters Rolandus von Bologna
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Die mittellateinische Abhandlung über die Ehe des Magisters Rolandus von Bologna ist eine der grundlegenden Schriften der beginnenden kirchenrechtlichen Wissenschaft des 12. Jahrhunderts. Abgefaßt kurz nach der Vollendung des „Ur-“Decretum Gratiani (um 1140) und der Dekretsumme des Paucapalea (um 1150), stellt sie den zweitältesten namentlich bekannten Kommentar zu Gratians Textbuch dar. Die vorliegende umfangreiche Ausgabe des Ehetraktates knüpft an den Wunsch der „Altmeister“ der Kanonistik (G. Fransen, S. Kuttner und R. Weigand) nach einer Neuherausgabe an. Die auf der Basis aller acht bislang bekannten Handschriften erstellte Studienausgabe ist - im Unterschied zur ersten Veröffentlichung von F. Thaner aus dem Jahre 1874 - den Forderungen der modernen Textkritik verpflichtet. Zudem gibt die Neuedition Aufschluß über die von Rolandus verwendeten formalen Quellen (das Decretum Gratiani und Paucapalaea), bietet einen umfangreichen Überblick über den Forschungsstand, einen detaillierten Abriß der Redaktionsgeschichte sowie eine Einordnung der Ehetheologie in den zeitgenössischen Kontext. Ausgehend von den Forschungen S. Kuttners und R. Weigands konnte nachgewiesen werden, daß es sich bei dem wohl ursprünglich als selbständigem Werk überlieferten Ehetraktat insgesamt um eine in mehreren Redaktionen erhaltene Schulüberlieferung handelt. Auch wird die umstrittene Autorenfrage kritisch diskutiert: Während die „ältere“ Forschung (A. M. Gietl, F. Thaner, J. F. Schulte u. a.) den Verfasser des Werkes mit Rolandus Bandinelli identifizierte, dem späteren Kanzler der römischen Kurie und Papst Alexander III., hat die „jüngere“ Forschung (R. Weigand, J. T. Noonan) diese These in Frage gestellt und einen anderen Lehrer dieses Namens zum Verfasser erklärt. Obgleich neue Quellen für die Existenz mehrerer gleichnamiger Rechtslehrer in und um Bologna im 12. Jahrhundert beigebracht werden konnten, ist jedoch auch heute keine eindeutige Autorenzuschreibung möglich. Magister Rolandus von Bologna bleibt weiterhin ein „Mister X“ der kirchlichen Rechtsgeschichte.