Attitude-Werbung
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Attitude-Werbung als gesellschaftspolitisch stellungsbeziehende, produktunabhängige Imagewerbung stellt keine im Sinne des § 1 UWG sittenwidrige Wettbewerbshandlung dar. Die Rahmenbedingungen, unter denen moderne Werbung stattfindet, haben sich drastisch verändert: Wirtschaftsunternehmen müssen heute verstärkt bestimmte Wertvorstellungen und Grundüberzeugungen kommunizieren. Attitude-Werbung ist als neuartige Werbeform anhand wettbewerbsrechtlicher Grundprinzipien zu beurteilen. Besondere Bewertungserheblichkeit kommt daher dem lauterkeitsrechtlichen Sittenbegriff zu. Dieser ist funktionsbezogen zu konkretisieren, wobei anzuerkennen ist, dass der Verbraucher mit dem Konsum auch persönliche, nicht ausschließlich sachlich-produktfundierte Bedürfnisse befriedigen will. Ein Einfließen außerrechtlicher Moralvorstellungen ist strikt abzulehnen, als Ethikstandard ist allein die Werteordnung der Verfassung maßgeblich. Attitude-Werbung unterfällt als Meinungsäußerung des werbenden Unternehmens dem Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG. Die von ihr bezweckte imagebildende Ansprache des Verbrauchers bedingt keinerlei Wettbewerbsgefährdung. Auch Grundrechte werden durch sie nicht beeinträchtigt, insbesondere wird die Menschenwürde gewahrt.