Notwendigkeit der Professionalisierung von Dolmetschern im Justizwesen
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Die §§ 184 und 185 GVG schreiben seit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahr 1879 beinahe unverändert vor: Die Gerichtssprache ist Deutsch. Bei Beteiligung von fremdsprachigen Personen vor Gericht ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Arbeit hebt zunächst hervor, dass der Dolmetschereinsatz, wie im § 185 GVG vorgeschrieben, verfassungsmäßig erforderlich ist, die Gegebenheiten des Dolmetschereinsatzes in der Praxis jedoch dem verfassungsmäßigen Erfordernis nicht gerecht werden. Die fehlende Überprüfbarkeit der Dolmetscherleistung, der unzureichende Umfang der Übersetzungspflicht und letztlich die in den meisten Fällen fehlende Kulturkompetenz der Gerichtsdolmetscher können keine Gewähr für die Überwindung sprachlicher Verfahrenshindernisse bieten. Unter Einbeziehung der einschlägigen Theorien aus dem Bereich der Psycholinguistik zeigt der Verfasser auf, wie herausragend die Rolle des Gerichtsdolmetschers und wie einschneidend dessen Leistung in einem Gerichtsverfahren, insbesondere in einem Strafverfahren, ist. Nach einem Exkurs über den von Paul Watzlawick u. a. entwickelten Kommunikationsbegriff setzt sich der Verfasser mit den Thesen der „Skopostheorie“ sowie der Lehren von „channel reduction and channel amplification“ sowie von „scenes-and-frames semantics“ auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Professionalisierung von Gerichtsdolmetschern unumgänglich ist und dass die im Ansatz auf diese Professionalisierung zielenden unterschiedlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zur allgemeinen Beeidigung und/oder öffentlichen Bestellung von Dolmetschern völlig unzulänglich sind. Abschließend erläutert der Verfasser seine Vorschläge zum Erreichen einer Qualitätssicherung im Bereich des Dolmetschereinsatzes im Justizwesen.