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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

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Die seit 1998 mehrfach geänderte Rechtsprechung zu § 315b StGB erweist, dass Literatur und Rechtsprechung einzelne Auslegungsschwierigkeiten isoliert ansprechen, ohne eine einheitliche dogmatische Grundlage zu suchen. Die vorliegende Arbeit bietet, ausgehend von der Wortbedeutung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, den Versuch einer einheitlichen und widerspruchsfreien Interpretation. Der Anwendungsbereich von § 315b wird auf Verhaltensweisen beschränkt, die nicht gleichzeitig Verkehrsverhalten sind. Insbesondere im Hinblick auf den Gefahrbegriff werden ferner Bezüge zu allgemeinen Problemen der Strafrechtsdogmatik hergestellt. Hinsichtlich des Beschädigungsbegriffs der Modalität der Nr. 1 wird - ausgehend von § 303 - an die dort vertretene Substanztheorie angeknüpft. Die Modalität der Nr. 2, das Hindernisbereiten, umfasst in Anlehnung an die Legaldefinition des § 32 StVO in den Verkehrsraum eingebrachte feste körperliche Gegenstände, auf die Strassenoberfläche aufgetragene Flüssigkeiten und formlose Massen. Zur Bestimmung der Ähnlichkeit bei der Modalität der Nr. 3 wird schliesslich auf die Diskussion um den juristischen Analogieschluss zurückgegriffen. Ein Eingriff ist den Bezugseingriffen der Nrn. 1 und 2 ähnlich, wenn er den Verkehr in einer Weise beeinträchtigt, wie dies Eingriffe, die unter die Modalitäten der Nrn. 1 und 2 fallen, typischerweise auch tun. So genügt das Ähnlichkeitskriterium den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Eine Überdehnung der Strafbarkeit wird schliesslich durch das Kriterium der Sicherheitsbeeinträchtigung vermieden, das insbesondere einen Zusammenhang der Tat mit den ohnehin im Verkehr bestehenden Risiken fordert.

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2005

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