Gemeinsame Servicestellen in der Rehabilitation
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Das SGB IX ist im Juli 2001 in Kraft getreten. Es fasst die Vorschriften zum Rehabilitations- und Behindertenrecht zusammen und entwickelt diese weiter. Ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers ist es, durch das SGB IX einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik zu erreichen. Nicht mehr die Fürsorge und Versorgung von behinderten Menschen, sondern vielmehr die Selbstbestimmung der Betroffenen soll zur Handlungsmaxime werden. Dadurch soll ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben realisiert werden. Hierzu bedarf es eines verbesserten Zugangs der Betroffenen zum Rehabilitationssystem bzw. zu den Leistungen zur Teilhabe – u. a. sollen die Träger ihr Dienstleistungsprofil durch mehr Bürgernähe weiter verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind mit dem SGB IX die gemeinsamen Servicestellen geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat ihnen eine Vielzahl von Aufgaben übertragen. Sie sollen Anlaufstelle in allen Fragen zur Rehabilitation sein – unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall für die Leistung zuständig ist. Die Aufgaben gehen jedoch über die einer einmaligen Anlaufstelle hinaus. Es soll z. B. Hilfe bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs gegeben werden. Auch die Antragsteller sollen im weiteren Verlauf des Verfahrens unterstützt werden. Die vorliegende Arbeit stellt zunächst Angebot und Nachfrage nach Informationen über das Rehabilitationssystem zusammen. Vor dem Hintergrund des SGB IX scheint die Schaffung der gemeinsamen Servicestellen als gerechtfertigt. Über ihre einzelnen Aufgaben und Handlungsfelder besteht jedoch weder Konsens noch können diese derzeit in befriedigender Weise erfüllt werden. Dies wird sowohl aus der Literaturanalyse als auch aus den durchgeführten Experteninterviews deutlich. Weiterhin werden der Bedarf an qualitätssichernden Maßnahmen in den gemeinsamen Servicestellen erörtert und diesbezügliche Ansätze aufgezeigt.