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Die Computerdelikte im deutschen Recht

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Der Computer wurde im Laufe der Zeit zum Objekt für viele Kriminelle, welche nach den alten Gesetzesbestimmungen nur unzureichend bestraft werden konnten, weswegen sich die Frage der Verabschiedung neuer Regelungen stellte. In diesem Bereich will ich nur ein Beispiel aufführen, das die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Regelungen rechtfertigt. Bevor das 2. WiKG 1 zustande kam, wurde § 303 StGB auf Sabotageakte angewandt. Dieser Paragraph konnte jedoch diese neuen Straftaten nicht richtig erfassen, weil er dafür nicht bestimmt war. Der Paragraph erfasste nur das Löschen von Magnetbändern, während in Bezug auf Sabotageakte mehr als nur diese Handlung geahndet werden sollte, wie z. B. das Zerstören und Beschädigungen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen und Verändern von Daten. Diese Tathandlungen sind von § 303 StGB nicht erfasst, selbst wenn wir diesen Paragraph trotzdem auf diese Tathandlungen anwenden wollten, ergibt sich das Problem der Subsumierung. Nach der Einführung der neuen Tatbestände z. B. § 303a StGB wurde der Streit, der um die Anwendbarkeit des § 303 StGB und damit über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit des Täters beim Löschen von Magnetbänder ging, weitgehend hinfällig. Der Gesetzgeber hat nicht nur § 303a StGB in das deutsche Strafgesetzbuch eingeführt, sondern auch andere Tatbestände. Diese Tatbestände, auf die in meiner Dissertation ausführlich eingegangen wird, sind folgende: § 269 StGB, § 274 I NT. 2 StGB, § 263a StGB, § 202a StGB, und § 303b StGB.

Buchvariante

2005, paperback

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