Das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG und die Familienmediation
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Wenn sich Eltern trennen, entsteht häufig Streit über die Frage, bei wem die Kinder wohnen sollen und wer sie wann sehen darf. Selbst wenn diese Frage geklärt ist, erweist sich die Durchführung der Umgangsregelung im Alltag oft als schwierig und konfliktanfällig. In dieser Situation führen gerichtliche Streitigkeiten oder zwangsweise Umgangsdurchsetzungen regelmäßig zu einer weiteren Verhärtung der Fronten. Aus der Erkenntnis, dass das alles nicht im Interesse der Kinder sein kann, hat der Gesetzgeber ein Vermittlungsverfahren eingeführt. § 52 a FGG soll den Eltern unter richterlicher Anleitung ermöglichen, miteinander zu neuen, kindgerechten Umgangsvereinbarungen zu finden. In der Intention erinnert dieses Verfahren an Familienmediation. Auch bei Mediation geht es darum, die Konfliktparteien zur eigenständigen Lösungssuche für ihre Probleme zu befähigen. Aber ob die gleiche Zielsetzung der Verfahren bedeutet, dass auch die Vorgehensweisen identisch sind, ist unklar. Um hier mehr Klarheit zu schaffen und einen verfahrensrechtlichen Ordnungsrahmen abzustecken, stellt der Verfasser Mediation und das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gegenüber. Als Orientierungshilfe dienen dabei einerseits die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM), andererseits Verfahrensgesetze wie FGG, ZPO und GVG. Bei der näheren Untersuchung zeigt sich, dass das Kindeswohl - das alles überragende Rechtsgut - sowohl die Beteiligung des Kindes an der Konfliktlösung als auch eine Beschleunigung der Verfahren gebietet. Trotz dieser und einer Reihe weiterer Gemeinsamkeiten handelt es sich bei § 52 a FGG nicht um Mediation im eigentlichen Sinne. Während etwa Konfliktparteien sich freiwillig an einer Mediation beteiligen, können die Eltern nicht ohne negative Konsequenzen die Teilnahme am Verfahren nach § 52 a FGG verweigern. Weiter können die Eltern anders als bei Mediation keinen Einfluss auf den Verfahrensablauf nehmen. Der besonders markante Unterschied zwischen § 52 a FGG und Mediation liegt allerdings in der Rolle von Richter und Mediator begründet. Dem Mediator fehlt jedwede Entscheidungsmacht. Der Richter hingegen behält ein Prüfungsrecht und damit Einflussnahmemöglichkeiten auf das Ergebnis der Vermittlung. Sollte die von den Eltern gefundene Umgangsvereinbarung etwa das Kindeswohl gefährden, muss der Richter intervenieren. Der Gesetzgeber hat allerdings die Stärken von Mediation erkannt und in § 52 a FGG die Möglichkeit eingeb, das Verfahren zugunsten jugendamtlicher Beratung zu beenden. Die Beratung durch das Jugendamt unterliegt nicht den Zwängen eines Gerichtsverfahrens wie § 52 a FGG und kann sehr wohl in Form von Mediation dargeboten werden.