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Die Anstellungserschleichung in strafrechtlicher Sicht

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Aufgrund der bestehenden schlechten wirtschaftlichen und konjunkturellen Lage liegt die Vermutung nahe, dass Bewerber im Kampf um Arbeitsplätze zunehmend in Versuchung geraten werden, Bewerbungsunterlagen zu manipulieren oder im Vorstellungsverfahren falsche Angaben zu machen. In der Nachkriegszeit war das Erschleichen von Anstellungen situationsbedingt keine Seltenheit. Dokumente wie Abiturzeugnisse, Staatsexamensurkunden und Doktordiplome konnten auf dem schwarzen Markt erworben werden. Seit Ende der fünfziger Jahre tauchten einschlägige Fälle seltener auf. Erst die Wiedervereinigung Deutschlands liess die Problematik wieder ins Blickfeld treten. Es stellte sich heraus, dass mehr als 700 ehemalige Volkspolizisten der ehemaligen DDR bei der Überprüfung zu ihrer polizeilichen Weiterbeschäftigung in den Personalfragebögen ihre frühere Mitwirkung für das Ministerium für Staatssicherheit nicht angegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen diese Strafverfahren wegen Betruges ein. Als Anstellungsbetrug bezeichnet man den Fall, dass ein Bewerber aufgrund von falschen Angaben über seine Fähigkeiten oder Eigenschaften in einem Arbeitsverhältnis angestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Macht ein Bewerber sich wegen Betruges strafbar, weil er gegenüber dem Arbeitgeber Ausbildungsdefizite, Vorstrafen, Krankheiten, Schwangerschaft oder politische Aktivitäten leugnet oder verschweigt und deshalb eingestellt wird? Welche Fragen des Arbeitgebers muss er wahrheitsgemäss beantworten? Welche Umstände muss er von sich aus offenbaren? Ist eine Differenzierung dahingehend erforderlich, ob es sich um das Erschleichen einer privatrechtlichen Stellung oder einer Beamtenstellung handelt? Diese Arbeit untersucht die Strafbarkeit der Anstellungserschleichung. Dabei lenken die bestehenden Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur den Blick auf die Frage, ob für die Anstellungserschleichung im allgemeinen wirklich ein Strafbedürfnis besteht, und wenn ja, ob diesem die Einführung eines Sondertatbestandes oder die Anwendung der Betrugsvorschrift gerecht wird.

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2005

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