Das Gebot der Rücksichtnahme und Drittschutz im Bauplanungsrecht
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Die Reichweite des Drittschutzes im Bauplanungsrecht ist von großer praktischer Bedeutung, da davon der Rechtsschutz des Nachbarn eines Vorhabens abhängt. Dementsprechend hat die Thematik in Rechtsprechung und Literatur seit jeher große Aufmerksamkeit gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägigen Probleme vor allem über das richterrechtlich entwickelte Rücksichtnahmegebot gelöst. Drittschutz kommt den Vorschriften, in denen das Gericht das Gebot der Rücksichtnahme verankert, danach nur bei einem Hinzutreten qualifizierender und individualisierender Umstände zu. Vor diesem Hintergrund legt die Arbeit dar, dass es – spätestens seit sich das Bundesverwaltungsgericht von der «strengen» Schutznormtheorie gelöst hat – für den Nachbarschutz nicht auf die Qualifizierung und Individualisierung der Betroffenheit ankommen kann. Die Arbeit sucht vielmehr unmittelbar die gesetzlichen Aussagen zu nutzen und neuere Ansätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzugreifen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es einer Heranziehung des Rücksichtnahmegebots für den Drittschutz im Bauplanungsrecht nicht bedarf.