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Die Fassung des § 1 GWB nach der 6. GWB-Novelle

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Der § 1 GWB ist einer der bedeutendsten Normen der bundesdeutschen Wirtschaftsordnung. Seit In-Kraft-Treten im Jahre 1958 hatte die Norm unverändert Bestand. Im Jahre 1999 ist der Wortl dieses Paragraphen im Zuge der 6. GWB-Novelle umfassend geändert worden. Anlass hierfür waren die Bestrebungen des Gesetzgebers, das deutsche Kartellverbot an das europäische Kartellrecht anzugleichen. Bis dato bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Kartellverboten. Der Art. 81 EGV diente dabei als Referenznorm für die Änderungen von § 1 GWB. Die Schrift untersucht, ob die Harmonisierungsbestrebungen mit der 6. GWB-Novelle erfolgreich umgesetzt worden sind. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass diese Fragestellung für § 1 GWB zu verneinen ist. Insbesondere ist die in dem Merkmal „miteinander im Wettbewerb stehend“ verankerte Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Kartellen zu kritisieren. Die Differenzierung ist aus der Altfassung von § 1 GWB beibehalten worden, obwohl der Art. 81 EGV eine derartige Unterscheidung auf Primärebene nicht trifft. Die kurz bevorstehende 7. GWB-Novelle sieht eine weitere Angleichung des Wortls von § 1 GWB an Art. 81 EGV vor, da mit ihr die Abschaffung des Merkmals „miteinander im Wettbewerb stehend“ und somit die Aufgabe der Unterscheidung zwischen vertikalen und horizontalen Kartelle vorgesehen ist. Sie verspricht nun die Vollendung der Harmonisierungsbestrebungen der 6. GWB-Novelle. Das Werk enthält eine umfassende, rechtsvergleichende Darstellstellung des deutschen und europäischen Kartellverbots mitsamt der jeweiligen Rechtsfolgen. Es richtet sich gleichermaßen an den wissenschaftlich interessierten Leser wie auch an einen Praktiker. Der Autor ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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2005

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