Erforderlichkeit, Legitimität und Umsetzbarkeit des Corpus Juris Florenz
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Der erste Entwurf des Corpus Juris strafrechtlicher Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU wurde 1997 im Auftrag des Europäischen Parlaments erarbeitet. In einer Folgestudie untersuchten seine Verfasser das Corpus Juris auf seine Erforderlichkeit, Legitimität und Umsetzbarkeit. Die Ergebnisse dieser Studie führten zu einem überarbeiteten Entwurf, dem „Corpus Juris Florenz“ („CJF“). Andreas Rasner beleuchtet zum einen Entstehungsgeschichte und rechtspolitische Motivation des CJF, zum anderen überprüft er aus deutscher Sicht, inwieweit das CJF den selbst gesetzten Maßstäben genügt und erforderlich, legitim und umsetzbar ist. Dazu wird das Corpus-Juris-Projekt vorgestellt und in den Kontext der Entwicklung eines „europäischen Strafrechts“ eingeordnet. Dann werden Maßstäbe entwickelt, an denen die Qualität der Tatbestände des CJF zu messen ist, um diese anschließend anzuwenden. Dabei beschränkt sich der Autor auf eine Untersuchung der zentralen Vorschrift des Art. 1 CJF. Schließlich weist er auf generelle Kritikpunkte am CJF hin. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls Art. 1 CJF aus deutscher Sicht weder erforderlich, noch legitim, noch umsetzbar ist und schließt mit einer Warnung an die europäischen Gesetzgeber vor konzeptionellen und handwerklichen Mängeln der vorgeschlagenen Regelungen.