Das Arbeitnehmererfindungsrecht und die innerbetriebliche Innovationsförderung
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Das deutsche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen von 1957 (ArbNErfG) steht regelmäßig im Mittelpunkt der Diskussion. So wird die Berechtigung des Gesetzes in der aktuellen Fassung sowohl von Arbeitgeber- aber auch von Arbeitnehmerseite kritisiert. Aber auch aus volkswirtschaftlicher Sicht wachsen Zweifel an die Sinnhaftigkeit des ArbNErfG. Das ArbNErfG ist ein Schutzgesetz zu Gunsten des in abhängiger Stellung tätigen Erfinders. Durch das Gesetz wird dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die Übertragung der Erfindung an den Arbeitgeber gesichert. Daneben soll mit dem Gesetz - so die Intension des Gesetzgebers - eine umfassende und abschließende Regelung in diesem Zusammenhang bestehen. Schließlich soll auch die Erfindertätigkeit gefördert werden und damit mehr Innovationsdynamik erreicht werden. Ob diese Ziele durch das aktuelle Gesetz erreich werden, ist Gegenstand der Studie. Der Autor gibt zunächst einen Überblick über das geltende Recht. Schwerpunkte sind dabei nicht nur die aktuellen Entscheidungen der Schiedsstelle beim DPMA und Urteile aus dem Bereich der Arbeitnehmererfindungen, sondern auch bestehende Tendenzen, das ArbNErfG durch innerbetriebliche Vereinbarungen zu ergänzen und/oder abzubedingen. Vergütungsunabhängige Incentive- Systeme gewinnen in diesem Bereich mehr und mehr an Bedeutung. Auf europäischer Ebene wird das Recht der Arbeitnehmererfindungen vernachlässigt. Vergleichend mit dem Recht in den USA und Großbritannien wird erörtert, welche zukünftige Lösung im deutschen und europäischen Kontext der Praxis gerecht werden könnte. Dabei werden nicht nur die Erfahrungen zur Reform des § 42 ArbNErfG („Hochschulerfindungen“) aus dem Jahre 2002 und Entwicklungen aus dem Bereich eines verwandten Themas, das betriebliche Vorschlagswesen, berücksichtigt, sondern auch die innerbetriebliche Innovationswirkung des ArbNErfG in Frage gestellt. Ein im Jahre 2002 vorgelegter Referentenentwurf geht mit dem Vorschlag zur Einführung eines pauschalierten Vergütungssystems zwar in die richtige Richtung, ist in dieser Form - so die Ansicht des Autors - allerdings nicht zielführend. Der Autor kommt unter Berücksichtigung von Erfindungswiderständen, Erfindermethoden und -motiven zu dem Ergebnis, dass sämtliche Ziele auch bzw. erst ohne eine ausführliche gesetzliche Regelung erreicht werden können. Hierbei greift der Verfasser insbesondere auch auf Ergebnisse von Umfragen unter Arbeitnehmererfindern zurück.