Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung
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Die Gewässerunterhaltung der Fließgewässer befindet sich im Umbruch. Schon die von alters her verwandten Formeln von der Erhaltung „der Vorflut“ – § 114 preußisches Wassergesetz von 1913 – oder des „ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss“ – § 28 Wasserhaushaltsgesetz von 1957 – bedurften vielfältiger Konkretisierungen durch die Rechtsprechung. In den Novellen zum Wasserhaushaltsgesetz ab 1986 wurde auch die Gewässerunterhaltung „ökologisiert“ und der vom Bund gesetzte Rahmen von den Bundesländern zudem in unterschiedlicher Weise „ergänzt“. Mit der Einfügung der Wasserrahmenrichtlinien in das deutsche Wasserrecht umfasst die Unterhaltung eines Gewässers nunmehr auch „seine Pflege und Entwicklung“ – ausgerichtet auf die „Bewirtschaftungsziele“ der §§ 25 WHG. Auch von Einfluss auf die Gewässerunterhaltung sind die Bestimmungen zum „Vorbeugenden Hochwasserschutz“. Was bedeutet dies alles für die Unterhaltungspflichtigen, insbesondere für die Unterhaltung der größeren Gewässer 2. Ordnung, die vom Staat, von kommunalen Körperschaften oder von Verbänden durchgeführt wird? Dabei geht es nicht so sehr um die (technischen) Unterhaltungsmaßnahmen selbst. Diese sind in den einzelnen Regionen in Art und Maß außerordentlich unterschiedlich. Es wird vielmehr versucht, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu umschreiben, dass die Verantwortlichen einschließlich der Schaubeauftragten eine Art „Leitfaden“ für auftretende Fragen erhalten. Als langjähriger Verbandsvorsteher eines Unterhaltungsverbandes gibt der juristisch vorgebildete Verfasser sachgerechte Antworten.