Die Funktion der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht
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Die Studie beleuchtet die Wirkungsweise der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung und ihre Folgewirkungen auf das deutsche Recht. Es wird gezeigt, dass die Freistellungsmethode nicht zu einer sachlich- en Steuerbefreiung im Inland führt. Vielmehr bleibt die Steuerpflicht der freigestellten Einkünfte erhalten, da sich die Steuerfreistellung auf die Eingrenzung der sich daraus ergebenden Steuerrechtsfolgen beschränkt. Das vorherrschend vertretene Verlustabzugsverbot lässt sich deshalb dogmatisch nicht rechtfertigen, da mit der fortbestehenden Steuer- pflicht die gesetzliche Saldierungsanordnung erhalten bleibt. Das be- deutet, dass die freigestellten Verluste mit den sonstigen Einkünften verrechnet werden können. Von besonderer Bedeutung ist dieses Er- gebnis insbesondere für die Behandlung von Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen im Ausland. Das Werk zeigt darüber hinaus, dass das vorherrschend vertretene Verlustabzugsverbot nicht mit den Vorgaben des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren ist. Als weitere Folgewirkung der restriktiven Funktionsdeutung der Freistellungsmethode wird herausgearbeitet, dass die Regeln über den Progressionsvorbehalt in den Doppelbesteuerungsabkommen und im nationalen Recht lediglich deklaratorischer Natur sind. Denn die vonihm betroffenen sonstigen Einkünfte weisen keinen Bezug zu dem ausländischen Vertragsstaat auf, weshalb es insoweit keiner Einwirkung der Steuerfreistellung auf die allgemeine Tarifregelung des § 32a EStG bedarf. Schliesslich arbeitet der Verfasser heraus, dass Aufwendungen, die mit freigestellten Einkünften zusammenhängen, entgegen dem vorherrschend vertretenen Abzugsverbot doch abgezogen werden können. Aufgrund der restriktiven Funktionsdeutung der Freistellungsmethode liegen keine „steuerfreien“ Einkünfte im Sinne der Vorschrift des § 3c EStG vor, da ihre Steuerpflicht erhalten bleibt. „Steuerfrei“ im Sinne des § 3c EStG sind aber ausschliesslich sachlich steuerbefreite Einkünfte, da§ 3c EStG konstitutiv den allgemeinen Aufwandsabzug zum Nachteil des Steuerpflichtigen durchbricht.