Drittgeheimnisse im Rahmen der Verletzung von Privatgeheimnissen
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Iris Dittrich behandelt die Drittgeheimnisse im Rahmen des § 203 StGB. Die Norm stellt ein allgemeines bundesrechtliches Verbot der unbefugten Offenbarung von Geheimnissen durch Berufsgeheimnisträger (bspw. Ärzte und Rechtsanwälte) dar. Bei Drittgeheimnissen handelt es sich um jene Geheimnisse, die den Angehörigen dieser Berufsgruppen anvertraut werden - oder ihnen auf sonst einem Wege im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden - und die nicht den Rat- oder Hilfesuchenden selbst betreffen sondern eine dritte, dem Schweigepflichten unter Umständen völlig fremde Person. Anvertrauender und Geheimnisbetroffener sind damit beim Drittgeheimnis personenverschieden. Die Verfasserin untersucht zunächst, welche allgemeinen Tatbestandsmerkmale von § 203 StGB gefordert werden und welches Schutzgut der Norm zu Grunde liegt. Diese Frage ist bis heute streitig. Im weiteren Verlauf wird untersucht, ob und ggf. in welchem Rahmen die Drittgeheimnisse in den Schutzbereich dieser Norm fallen. Weiter wird zu der in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls höchst strittigen Frage Stellung genommen, wer im Falle der Offenbarung des Drittgeheimnisses seine Einwilligung erteilen muss. In Betracht kommen hier der Anvertrauende, bzw. der Partner der Sonderbeziehung zu dem Schweigepflichtigen, sowie der Dritte - sowohl in einem alternativen als auch kumulativen Verhältnis. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass ganz primär auf den Schutz des Dritten als alleinigen Geheimnisbetroffenen abgestellt werden muss und dieser daher seine Einwilligung erklären muss. Im Weiteren werden die Voraussetzungen der Strafantragsstellung nach § 205 StGB untersucht sowie das Verhältnis von § 203 StGB zu § 53 StPO, dem Zeugnisverweigerungsrecht. Die Studie stellt in diesem Themenbereich die einzige Monographie der letzten 25 Jahre dar und gibt einen umfassenden Überblick über den Meinungsstand der Gegenwart und jüngeren Vergangenheit.