Aufrechnung des Finanzamtes mit Steueransprüchen in der Insolvenz
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Ein wichtiger Ausschnitt aus der Problematik der Aufrechnung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren ist die Aufrechnung gegen den Vorsteuervergütungsanspruch aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner. Anders als nach der Konkursordnung gibt es in der Insolvenzordnung keine bevorrechtigten Steuerforderungen mehr. Abgesehen von der Möglichkeit der Aufrechnung muss der Fiskus seine Insolvenzforderungen ebenfalls im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO zur Tabelle anmelden und erhält dann nur die Insolvenzquote. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Aufrechnung hatten bald Gerichte über die Frage zu entscheiden, ob der Fiskus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Insolvenzforderungen gegen den Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam aufrechnen kann. Der Verfasser analysiert eingehend die mit der Anwendung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote (§§ 94 ff. InsO) verbundenen Probleme und damit die Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 7. Senats des BFH kommt er zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuervergütungsanspruch aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner einen vor Insolvenzeröffnung begründeten Anspruch darstellt, gegen den der Fiskus mit Insolvenzsteuerforderungen nach Insolvenzeröffnung aufrechnen kann. Die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote stehen dem nicht entgegen. Darauf aufbauend entwickelt der Verfasser die interessante Untersuchung, ob die von der Aufrechnung streng zu unterscheidende umsatzsteuerliche Zwangsverrechnung nach §§ 16 Abs. 2, 18 UStG in der Insolvenz des Unternehmers überhaupt weiterhin mit ihrer Tilgungswirkung uneingeschränkt durchgeführt werden darf. Die rechtswissenschaftliche Diskussion über Voraussetzung und Umfang der umsatzsteuerlichen Zwangsverrechnung in der Insolvenz hat gerade erst begonnen. Anhand anschaulicher Beispiele erläutert der Verfasser die unterschiedlichen Probleme. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsvorschriften der §§ 94 ff. InsO auf die umsatzsteuerliche Zwangsverrechnung anzuwenden sind, was über §§ 94, 95 Abs. 1 InsO zu einem Schutz der Verrechnungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren führt, aber durch die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO auch zu einer Einschränkung der Zwangsverrechnung.