Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters
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Während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den vergangenen Jahren leicht rückläufig war, ist das Ausmaß der Rechtsstreitigkeiten, die sich auf eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters beziehen, gewachsen. Anlass ist dafür nicht zuletzt das gegenüber der Konkursordnung in wesentlichen Punkten geänderte Haftungsregime der Insolvenzordnung in den §§ 60 ff. InsO. Die Untersuchung rückt die zahlreichen Streitfragen in den Mittelpunkt, die sich auf das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters durch den neu geschaffenen Tatbestand des § 61 InsO beziehen. Im ersten Teil werden die Grundlagen der Haftung nach dieser Vorschrift behandelt, wobei vor allem die zentralen Merkmale der Begründung einer Masseverbindlichkeit durch Rechtshandlung, die Nichterfüllbarkeit der entsprechenden Forderung sowie die Entlastungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters eingehend erörtert werden. Der zweite Teil wendet sich den Grenzen der Einstandspflicht zu. Insofern wird festgestellt, dass auch in besonderen Verfahrenssituationen trotz erhöhter Schwierigkeiten bei Verwaltung und Verwertung der Masse die Anwendung der Bestimmung notwendig und sachgerecht möglich ist. Der Verfasser kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass § 61 InsO einen Haftungstatbestand darstellt, der einen wesentlichen Beitrag zur ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung insbesondere in Fällen der Unternehmensfortführung leistet. Der Insolvenzverwalter ist zur Vermeidung seiner Haftung zu einer sorgfältigen Liquiditätsplanung sowie bei Zweifeln an der zukünftigen Erfüllbarkeit neu zu begründender Masseverbindlichkeiten zur Aufklärung der Geschäftspartner darüber angehalten. Insofern werden die Anforderungen an den Verwalter als gegenüber der alten Rechtslage gestiegen erkannt; ein überhöhtes Haftungsrisiko wird aber nicht festgestellt.