Begründung und Begrenzung der Polizeipflicht
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Die Polizei muss sich bei Eingriffen in Rechte eines Privaten innerhalb des ihr durch die Gesetze vorgegebenen Rahmens bewegen. Diesen gesetzlichen Rahmen stellen heute die Polizeigesetze der Länder dar. Zu den Regelungen, die den Befugnisbereich der Polizei einschränken, gehört neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gesetzmäßigen Ausübung des Ermessens und der Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage die korrekte Auswahl des Polizeipflichtigen. Hinter dem Gesetz steht dabei eine prinzipielle Erwägung, die auch bei seiner Anwendung relevant wird. Diese Erwägung ist die Frage nach der Legitimation der Heranziehung als Störer. Das Werk beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Zeit vor dem Inkrafttreten des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931. Bis zu diesem Zeitpunkt nämlich gab es in Deutschland keine gesetzliche Regelung der Polizeipflichtigkeit. Trotzdem musste die Polizei auch damals zur Gefahrenabwehr Personen heranziehen, womit sich die Frage stellt, wer in einer konkreten Situation als Polizeipflichtiger galt. Der Verfasser geht deshalb im ersten Teil der Abhandlung der Frage nach, ob und welche Versuche in Rechtsprechung und Literatur unternommen wurden, die Polizeipflicht des Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörers zu legitimieren. Zu diesem Zweck werden die Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte Preußens, Sachsens, Badens und Bayerns sowie die einschlägige Literatur untersucht. Das Werk gibt ferner einen rechtsvergleichenden Überblick zur Polizeipflichtigkeit in Österreich, der Schweiz, Frankreich und Großbritannien. Der zweite Teil beschäftigt sich mit Möglichkeiten der Begrenzung der Polizeipflicht. Anknüpfungspunkt ist dabei vor allem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 zur Haftung des Zustandsstörers bei Altlasten. Untersucht wird sodann, ob es in der Zeit vor 1931 entsprechende Tendenzen zur Begrenzung der Haftung des Polizeipflichtigen aus Gründen des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ gegeben hat.