Präzisierung des § 1381 BGB
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Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der ausgleichspflichtige Ehegatte die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Derartige Generalklauseln geben dem Rechtsanwender, vor allem dem Richter, in keiner Form an, welche Lebenssachverhalte von ihnen erfasst werden sollen, sondern liefern ihm nur einige mehr oder weniger globale Orientierungshilfen für die Richtung, in der die Entscheidung zu suchen ist. Ziel dieser Arbeit war es, methodisch überzeugend abgesicherte Kriterien zu entwickeln, mit deren Hilfe die Generalklausel des § 1381 BGB nachvollziehbar konkretisiert werden kann. Die Arbeit, die im Jahr 2007 mit dem Harry- Westermann-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster ausgezeichnet wurde, bietet auch für die Rechtspraxis eine wertvolle Orientierung.