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Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers

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Der Verfasser befasst sich bezogen auf die GmbH mit der Anwendung des Tatbestands des § 266a Abs. 1 StGB in der Unternehmenskrise und prüft kritisch die Vorrangrechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten, wie wir sie auch derzeit erleben, kommt dem Inhalt und der Reichweite der Beitragsvorenthaltung hohe praktische Bedeutung zu. Einfluss hat § 266a Abs. 1 StGB sowohl auf die Strafbarkeit der Unternehmensorgane, aber auch auf die persönliche Geschäftsführerhaftung. Der Verfasser zeigt auf, dass dem Tatbestand der Beitragsvorenthaltung in der Krise wegen der entgegenstehenden insolvenzrechtlichen Wertungen systematisch kaum Bedeutung zukommen darf. Er zeigt auf, dass der vom 5. Strafsenat behauptete und nunmehr vom 2. Zivilsenat des BGH akzeptierte Vorrang der durch § 266a Abs. 1 StGB geschützten Zahlungspflicht gegenüber anderen Verbindlichkeiten nicht besteht. Befasst wird sich mit der Frage, wann Zahlungsunfähigkeit im strafrechtlichen Sinne für § 266a Abs. 1 StGB eintritt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang die Kollision mit den an die Gesellschaftsorgane gerichteten gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten in der Unternehmenskrise. Der Verfasser verneint eine Kollisionslage, indem er für eine Gleichstellung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit mit der tatbestandsausschließenden Handlungsunfähigkeit bei der Beitragsvorenthaltung plädiert. Der Verfasser kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der endgültige und der vorläufige Insolvenzverwalter nicht Arbeitgeber im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB sind und schon deshalb nicht von der Strafbarkeit erfasst werden. Er befasst sich mit der Reichweite der Vertreterhaftung über § 14 StGB und verneint eine Erweiterung der Beitragsvorenthaltung wegen der gegenläufigen Interessen, die ein Insolvenzverwalter mit der Nichtzahlung im Gegensatz zu einem Arbeitgeber im eigentlichen Sinne verfolgt. Im Ergebnis führt die Bearbeitung durch den Verfasser dazu, dass der Anwendungsbereich der Norm auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit beschränkt ist.

Buchvariante

2010, paperback

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