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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Directors einer englischen Limited in Krise und Insolvenz

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Nach den zur Zuzugsfreiheit von Gesellschaften ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, wonach EU-ausländische Kapitalgesellschaften in jedem europäischen Mitgliedstaat als solche anzuerkennen sind, greifen deutsche Unternehmensgründer bei der Rechtsformwahl verstärkt auch auf die englische private company limited by shares - kurz Limited - zurück. Diese erscheint im Vergleich zur deutschen GmbH wegen ihres schnellen, einfachen und kostengünstigen Gründungsverfahrens und des Verzichts auf ein gesetzliches Mindestkapitalerfordernis oder eine anfängliche Einlagepflicht trotz Bestehens einer umfassenden Haftungsbeschränkung besonders attraktiv. Wegen des fehlenden Mindestkapitalerfordernisses sind diese Limiteds meist nur mit wenig Eigenkapital ausgestattet. Dies hat zur Folge, dass sie einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt sind. Betreffen schon jetzt nahezu 60 Prozent aller Insolvenzverfahren in Deutschland GmbHs, die gerade wegen ihres niedrigen Mindeststammkapitals für besonders krisenanfällig erachtet werden, so ist absehbar, dass die Zahl insolventer Limiteds steigen wird, insbesondere unter Berücksichtigung der momentanen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass die Kriminalitätsanfälligkeit mit der Nähe zur Insolvenz zunimmt und es nur wenige Insolvenzverfahren gibt, die nicht von strafrechtlich relevantem Verhalten begleitet werden, kommt der Frage, ob in Krise und Insolvenz der englischen Limited das deutsche Insolvenzstrafrecht deren Director zu erfassen vermag, um so einen Beitrag zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens zu leisten, besondere Brisanz zu. Diese Problematik ist Gegenstand dieser Untersuchung.

Buchvariante

2010, paperback

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