Jugendschutzprogramme gemäß § 11 JMStV
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Mit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags im April 2003 beschritt der Gesetzgeber neue Wege zur Kontrolle jugendschutzrelevanter Medieninhalte. Neben der geschlossenen Benutzergruppe für beschränkt unzulässige Angebote sollte mit dem Konstrukt der Jugendschutzprogramme nach § 11 JMStV eine technik- und entwicklungsoffene Möglichkeit geschaffen werden, entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte zu veröffentlichen. Hierbei wurde bewußt auf enge Vorgaben verzichtet, um der Entwicklung neuer technischer Jugendschutzmöglichkeiten so viel Raum wie nötig zu geben. Diese Rechnung ging offensichtlich nicht auf. Über sechs Jahre und drei gescheiterte Modellversuche nach Inkrafttreten des JMStV ist die Anerkennung eines Jugendschutzprogramms durch die KJM nach wie vor in weiter Ferne. Anbietern von entwicklungsbeeinträchtigenden Medien ist es somit nicht möglich, die privilegierende Wirkung der Verwendung eines anerkannten Jugendschutzprogramms zu nutzen. Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, die Regelung der Jugendschutzprogramme kritisch zu durchleuchten, die Gründe für die bisher ausbleibende Anerkennung eines Jugendschutzprogramms zu eruieren und zu klären, ob die Schwächen der Norm im Gesetzestext des § 11 JMStV selber liegen oder vielmehr in der Interpretation desselben. Hierauf aufbauend werden Lösungsvorschläge erarbeitet, welche in einen Novellierungsvorschlag für den § 11 JMStV münden.