Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch)
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Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Entstehungsgeschichte und Inhaltsanalyse des Entwurfs von 1922, der auch unter dem Namen „Entwurf Radbruch“ bekannt ist und damit auf seinen wesentlichen Verfasser, den damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch verweist. Ausgehend von den in der Person Radbruchs liegenden Einflußfaktoren, wie z. B. seine wissenschaftliche Prägung durch Franz v. Liszt, war es die Zusammenarbeit mit Österreich - im Bestreben ein einheitliches Strafgesetzbuch zu schaffen -, die einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf den Entwurf genommen hat. In Abgrenzung zum Vorgängerentwurf von 1919 bestanden die Kernpunkte der Reformarbeit in dem Bestreben nach der Aussonderung des „Polizeiunrechts“ und des „gemeinschädlichen Verhaltens“ aus dem Strafgesetzbuch, der Neufassung des Strafensystems unter der Abschaffung der Todes-, Zuchthaus- und den sog. Ehrenstrafen, der Ausweitung der richterlichen Ermessensfreiheit insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung und das „Vikariieren“ von Strafe und Sicherungsverwahrung, einer neuen Betonung des Schuldprinzips und Entkriminalisierungsbemühungen im Besonderen Teil. Bei näherer Analyse dieser - und weiterer anderer Punkte der Gesetzesarbeit - werden auch bedenkliche Tendenzen deutlich: So ist eine Subjektivierung des Strafrechts durch die stärkere Betonung von „Tätertypen“, einer subjektiven Versuchslehre und der Ausweitung der Gefährdungshaftung erkennbar. Dem Entwurf Radbruch wird stets eine besondere Liberalität zugeschrieben, die ihren Ursprung nach herrschender Auffassung in seinem Verfasser hat. Die Arbeit hinterfragt diese These anhand des veröffentlichten und archivierten Materials. Dabei zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel der Diskussion um die Zulassung der Todesstrafe, daß es nicht nur Gustav Radbruch war, auf den die liberale Lösung des Entwurfs zurückgeht, sondern daß in diesem Beispiel es vor allem österreichische Bestrebungen waren, die verwirklicht wurden. Insofern trägt die Arbeit in dieser und in weiteren Fragen dazu bei, die herr-schende These zu relativieren und den Entwurf in die Kontinuität der Strafrechtsreform einzureihen.