Die Energieversorgungsunternehmen zwischen Kartellrecht und Energiewirtschaftsrecht
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Die Dissertation befasst sich mit drei wesentlichen Schwerpunkten. Der erste Schwerpunkt liegt in der Untersuchung des am 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 29 GWB. § 29 GWB wurde eingeführt, um den Kartellbehörden die Durchsetzung der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB zu erleichtern. Der Gesetzgeber hielt die Einführung des Gesetzes für erforderlich, da der Wettbewerb auf die dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten nicht ausreichend sei. In diesem Rahmen beschäftigt sich die Arbeit insbesondere mit der Frage, inwieweit § 29 GWB seinen Sinn und Zweck erreichen kann. § 29 GWB wird durch den dritten Teil des Energiewirtschaftsgesetzes begrenzt. Der dritte Teil des Energiewirtschaftsgesetzes befasst sich mit der Regulierung des Netzbetriebes und manifestiert die sektorspezifischen Regulierungsinstrumente. Hierunter sind die Netzzugangs, -entgelt und Entflechtungsregelungen zu fassen. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Untersuchung des Verhältnisses des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung zum Energiewirtschaftsgesetz. In diesem Zusammenhang wird die Frage untersucht, ob eine Erweiterung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung um die sektorspezifischen Regulierungsnormen des Energiewirtschaftsgesetzes sinnvoll gewesen wäre. Bei der Untersuchung der sektorspezifischen Regulierungsinstrumente des Energiewirtschaftsgesetzes beschäftigt sich die Arbeit vertieft mit der Verfassungsmäßigkeit der eigentumsrechtlichen Entflechtung. Das Europäische Parlament gibt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, zwischen drei Optionen zu wählen, um den Netzbetrieb von der Strom- und Gasversorgung und -erzeugung zu trennen: Die eigentumsrechtliche Entflechtung, das ISO-Modell und das des Independent Transmission Operator (ITO-Modell). Auch das Land Hessen hatte bereits eine Gesetzesinitiative zur Einführung einer Entflechtungsnorm beim Bundesrat eingebracht. Die Arbeit untersucht, inwieweit die vom Land Hessen eingebrachte Gesetzesinitiative mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar ist.