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Die Domain-Pfändung

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Eine prägnante Domain im Internet kann auf den handelsüblichen Plattformen viel Geld einbringen; so ging beispielsweise die Domain diamond. com zu einem Preis von 7,5 Millionen US-Dollar über den virtuellen Ladentisch. Daher überrascht es nicht, dass der Domain-Name auch als potentieller Gegenstand der Zwangsvollstreckung interessant geworden ist. Seine Eignung als Vollstreckungsobjekt hat der BGH in seiner Leitsatzentscheidung vom 5.7.2005 inzwischen bestätigt. Dennoch ist eine Reihe damit zusammenhängender Fragen weiterhin offen geblieben. Insbesondere ist nach wie vor ungeklärt, ob außer dem Bündel sämtlicher schuldrechtlicher Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag auch die Vertragsposition im Ganzen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann - eine Frage, die nicht nur im Zusammenhang mit der Domain-Pfändung, sondern etwa auch bei der Pfändung von Gesellschaftsanteilen von Relevanz ist. Das Buch zeigt auf, dass eine Vertragsposition als solche Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO sein kann und welche Vorteile sich hieraus für die Pfändungswirkung ergeben. Darüber hinaus wird die Domain-Pfändung zum Anlass genommen, die Möglichkeiten einer künftigen EU-Norm zur Forderungsvollstreckung zu prüfen. Denn wie die jüngsten Grünbücher zur Europäischen Kontenpfändung und zur Vermögensauskunft beweisen, hat der Europäisierungsprozess nunmehr auch das Zwangsvollstreckungsrecht erfasst. Anhand eines Vergleichs zwischen deutschem und englischem Forderungsvollstreckungsrecht werden die Anforderungen herausgearbeitet, denen eine künftige EU-Forderungsvollstreckungsnorm genügen muss, um ein Höchstmaß an Effizienz und Gläubigerschutz zu gewährleisten. Hierbei zeigt sich, dass das Zwangsgeld - ähnlich der englischen Fine wegen einer Contempt of Court oder der französischen astreinte - über seine Funktion als Vollstreckungsmittel zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen hinaus flankierend zur Verstärkung des Gläubigerschutzes eingesetzt werden könnte.

Buchvariante

2010, paperback

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