Die horizontal-unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts
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Angesichts der steigenden europäischen Regelungsdichte und der einhergehenden fortschreitenden Bedeutung des Europarechts in vielen Bereichen der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen steigt die Relevanz des europäischen Sekundärrechts in zunehmendem Maße weiter an. Dabei ist das meist benutzte Vehikel die Richtlinie im Sinne des Artikels 288 Abs. 3 AEUV, die durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Da die Umsetzung der Richtlinien nicht immer im Rahmen der Umsetzungsfristen vorgenommen wird, stellt sich die Frage deren unmittelbarer Wirkung. Um das Thema der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien aus aktueller Sicht umfassend zu erörtern, wird nach einer kurzen Begriffsklärung und allgemeinen Erläuterungen zu Richtlinien und deren unmittelbarer Wirkung sowie des Phänomens der horizontalen Wirkung im Europarecht der historisch gewachsene Diskussionstand über die horizontale Wirkung von Richtlinien, also der Wirkung zwischen Privaten, dargestellt. Im Kern der Arbeit wird die Diskussion über die horizontal-unmittelbare Wirkung von Richtlinien geführt und im Ergebnis für die Anerkennung der horizontal-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien plädiert. Die Studie entstand im Zeitraum Frühjahr 2007 bis Frühjahr 2009 als Promotionsvorhaben unter Betreuung von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert LL. M, Fachbereich Rechtswissenschaften der Justus-Liebig Universität Gießen. Zur Drucklegung wurden die Artikelnummerierungen des EGVertages und des EU-Vertrages an die Neuerungen des Vertrages von Lissabon angepasst und die ehemaligen Nummerierungen in Klammern angestellt. Inhaltlich haben sich für das untersuchte Problemfeld durch den Vertag von Lissabon keine Änderungen ergeben.