Zivilrechtliche Ansprüche bei Tötung eines Menschen
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Inauguraldissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Das Leben wird in der Aufzählung der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB an erster Stelle genannt. Aufgrund der hohen Bedeutung des Rechtsguts Leben erscheint dies zunächst einleuchtend. Die Tötung kann eine Vielzahl von materiellen und immateriellen Schäden verursachen. Vor diesem Hintergrund überrascht es auf den ersten Blick, dass trotz der prominenten Nennung des Rechtsguts und der vielfältigen Auswirkungen der Tötung nur relativ wenige Schadensposten von der herrschenden Meinung als ersatzfähig angesehen werden. Dieser Befund gibt Anlass zu einer Bestandsaufnahme, Bewertung und Fortentwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche bei Tötung eines Menschen.