Der Einsatz Wehrpflichtiger zur Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen
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Am 12. Juli 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass deutsche Streitkräfte jenseits der Grenzen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Ein Einsatz der Bundeswehr kann danach aufgrund von Art. 24 II GG in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgen. Dabei sind neben den Vereinten Nationen auch kollektive Verteidigungsbündnisse wie die NATO und WEU von Art. 24 II GG erfasst. Der Verfasser geht der Frage nach, ob neben Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit auch Wehrpflichtige zu Einsätzen der Streitkräfte zur Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen befohlen werden können oder ob die Wehrpflicht an die Verteidigung gebunden ist. Einleitend geht der Autor auf die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht ein und widmet sich im Anschluss daran den historischen Hintergründen für die Einführung der Wehrpflicht. Im Zentrum der Studie untersucht der Verfasser die Grenzen der Einsatzmöglichkeiten Wehrpflichtiger zur UN-Friedenssicherung aus der Wehrverfassung. Hierbei wird eine Verknüpfung von Wehrpflicht und Verteidigung herausgearbeitet. Grundlage dieser Untersuchung sind insbesondere die Artikel 12a und 87a GG. In diesem Zusammenhang lehnt der Verfasser Art. 24 II GG als verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Streitkräfteeinsatz ab und misst den Streitkräfteeinsatz vielmehr an Art. 87a GG. Im Anschluss daran werden etwaige grundrechtliche Grenzen für den Einsatz Wehrpflichtiger zur UN-Friedenssicherung sowie Grenzen aus dem Wehrpflichtgesetz und Soldatengesetz aufgezeigt. Der Autor gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass das Grundgesetz einen Einsatz der Streitkräfte zur Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen nicht zulässt. Durch eine Verfassungsänderung könnten Wehrpflichtige allerdings auch zu Einsätzen der Streitkräfte zur UN-Friedenssicherung befohlen werden.