Brauchen wir eine erzieherische Mission im Jugendstrafrecht?
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Es gibt wahrscheinlich kein anderes Thema in der Erziehung, bei dem sich pädagogische Theorie und erzieherische Praxis so eindeutig widersprechen, als bei der Frage, ob Strafe ein Erziehungsmittel sei. Diese Überlegung findet ihren Platz nicht nur im Alltag, wo oft diskutiert wird, ob Strafe bei der Erziehung zur Anwendung kommen sollte. Auch im Jugendstrafrecht kommt dieser Fragestellung eine zentrale Position zu. Das Jugendstrafrecht, dem vom Gesetzgeber ein erzieherischer Auftrag zugeteilt wird, unterscheidet sich in verschiedenen Punkten, die eben diesen Auftrag berühren, vom Erwachsenenstrafrecht. Während das Erwachsenenstrafrecht seine Strafen nach Art und Gewicht überwiegend mit dem schuldhaften Verhalten des Erwachsenen begründet, um dazu beizutragen, dass allgemein Kriminalität verhindert wird, gibt das Jugendstrafrecht sich nicht mit allgemeiner Kriminalitätsvorbeugung zufrieden, sondern strebt mit jugendstrafrechtlichen Mitteln nach der Änderung des Verhaltens von Jugendlichen. Deshalb steht im Mittelpunkt der Diskussionen über Jugendstrafrecht dessen erzieherische Mission. Historische Entwicklung des Erziehungsgedankens und die Bedeutung des Erziehungsgedankens für die einzelnen Jugendgerichtsgesetze. Der Erziehungsgedanke in Konflikt mit den im allgemeinen Strafrecht Anwendung zu findenden Straftheorien. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens in Bezug auf Erkenntnisse über Jugenddelinquenz. Die Haltbarkeit des Erziehungsgedankens unter Berücksichtigung der internationalen Regelungen und seine Funktion in anderen europäischen Staaten. Der Erziehungsgedanke in der Kritik und Diskussionen um seine Existenz in einem gesonderten Strafrecht für Jugendliche.