Die Rückschlagsperre als Instrument zur gemeinschaftlichen Haftungsverwirklichung
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Im Vorfeld der Insolvenzeröffnung kommt es regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang zu Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ins Vermögen des späteren Insolvenzschuldners. In Zusammenschau mit anderen anfechtungsrelevanten Vermögensverschiebungen in dieser kritischen Phase führt dies zum Ausverkauf der potentiellen Insolvenzmasse noch vor Verfahrenseröffnung und stellt damit eine Gefahr für jede am Grundsatz der gemeinschaftlichen Haftungsverwirklichung orientierten Haftungsabwicklung dar. Die Rückschlagsperre des § 88 InsO erklärt deshalb in Ergänzung zum System der Insolvenzanfechtung alle Sicherungen für unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach am zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen durch Zwangsvollstreckung erlangt. Die Studie untersucht neben den dogmatischen Grundlagen zum einen das Verhältnis der Rückschlagsperre zur Inkongruenzanfechtung. Zum anderen analysiert sie Tatbestand und Rechtsfolgen der aktuellen Fassung umfassend und kritisch und zeigt schließlich Möglichkeiten und Reformansätze auf, um die Rückschlagsperre schlüssig in die Systematik der Insolvenzordnung einzufügen.