Steuerliche Verlustkompensation und Anteilsübertragung bei Kapitalgesellschaften
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Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 beabsichtigte der Gesetzgeber unter anderem, den Standort Deutschland attraktiver zu machen. Im Rahmen dieser Reform wurde die ursprüngliche Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. neu ausgestaltet. Das streitanfällige Tatbestandsmerkmal der „Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens“ wurde dabei gestrichen. Laut Gesetzesbegründung sollte die Neuregelung des § 8 c KStG der Rechtsvereinfachung dienen. Schon frühzeitig kritisierte die Literatur, dass der neue § 8 c KStG gegen das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip verstoße sowie eine Durchbrechung des Trennungsprinzips bewirke. Bereits im Laufe des Jahres 2008 hat die Wirtschaftskrise die Unzulänglichkeit des § 8 c KStG gezeigt. Dabei war die Krise jedoch nicht die Ursache für den Korrekturbedarf, vielmehr lag diese bereits im Gesetzgebungsakt selbst. Zögerlich folgten zahlreiche, stakkatoartige Gesetzesänderungen des § 8 c KStG, um diese Vorschrift abzumildern. Bemerkenswert ist vor allem, dass gerade das streitanfällige Tatbestandsmerkmal der Betriebsvermögenszuführung, worauf der Gesetzgeber bei Einführung des § 8 c KStG wegen seiner Unpraktikabilität verzichtet hatte, wieder Eingang in die Vorschrift im Rahmen der Sanierungsklausel gefunden hatte. Nunmehr hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. 4. 2011 die Vorschrift des § 8 c KStG in seiner ursprünglichen Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Fokus der vorliegenden Dissertation steht insbesondere die Frage, ob die Regelung des§ 8 c KStG verfassungswidrig ist. Dabei finden insbesondere die zahlreichen nachträglichen Gesetzesänderungen Berücksichtigung. Bevor jedoch speziell auf die Problematik des § 8 c KStG eingegangen wird, wird zunächst ausführlich auf die Prinzipien des deutschen Steuerrechts allgemein eingegangen, da sie bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 8 c KStG eine zentrale Rolle spielen. Die Verfasserin nimmt dabei auch die Gelegenheit wahr, den „Prinzipien-Wirrwarr“ des deutschen Steuerrechts kritisch zu hinterfragen.