Werbung und Missstand bei der Werbung gemäß § 28 WpÜG
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Zulässigkeit und Grenzen von Werbung im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten sind seit der Übernahme der Mannesmann AG durch die Vodafone Airtouch plc. Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzung, die insbesondere zur jetzigen Regelung des Fragenkreises in § 28 WpÜG geführt hat. Die Schwerpunkte der Studie liegen auf der Erörterung des Anwendungsbereichs von § 28 WpÜG unter Berücksichtigung insbesondere auch von § 15 WpPG, der Untersuchung der Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie auf der Analyse möglicher Schadenersatzansprüche. Die relevantesten potentiellen Schadenersatzkonstellationen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen gemäß § 28 WpÜG werden erörtert. Dies sind die Haftung der Zielgesellschaft und des Bieters jeweils gegenüber den Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft und gegenüber den Wertpapierinhabern des Bieters, die direkte Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft und des Bieters jeweils gegenüber den Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft und gegenüber den Wertpapierinhabern des Bieters und die Innenhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft gegenüber der Zielgesellschaft sowie die Innenhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat des Bieters gegenüber des Bieters. Schließlich wird die Behandlung von Werbung gemäß § 28 WpÜG nach dem UWG analysiert.