Die „50+1“-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht
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Selten wurde im deutschen Fußball hitziger und emotionaler diskutiert als über die Frage, ob die Bundesligen vollständig für Investoren geöffnet werden sollten. Während in anderen europäischen Ligen externe Investoren längst zum Liga-Alltag gehören und als Clubeigner in Erscheinung treten, nimmt der deutsche Profifußball hier eine Sonderrolle ein. Zwar können sich Investoren seit der Zulassung von Kapitalgesellschaften auch im deutschen Fußball finanziell engagieren, die Übernahme einer beherrschenden Stellung wird ihnen aber durch die sogenannte „50+1“-Klausel des Deutschen Fußball Bundes bzw. des Ligaverbandes versagt. Mit dieser Klausel soll sichergestellt werden, dass der deutsche Fußball weiterhin in der Hand der Fußballvereine bleibt. Sowohl die Verbände als auch die Mehrheit der Bundesligisten sehen bei einer vollständigen Öffnung der Ligen für Investoren eine Gefahr für die sportlichen Ideale des Fußballs. Die „50+1“-Regelung mag aus sportpolitischer Sicht durchaus nachvollziehbar sein, aus juristischer Sicht stellt sich jedoch die Frage, ob sich die deutschen Fußballverbände mit diesen Restriktionen für Kapital und Unternehmer noch innerhalb ihrer grund- und unionsrechtlich geschützten Verbandsonomie bewegen oder jene Grenze überschreiten, die staatliches und europäisches Recht setzen. Der Autor nimmt sich dieser Frage an und prüft diese Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, namentlich den europäischen Grundfreiheiten und dem europäischen Wettbewerbsrecht, sowie dem deutschen Verfassungsrecht. Hierbei untersucht er umfassend die Gefahren, die durch die Übernahme von Fußballclubs durch Investoren entstehen können, und setzt sich mit Alternativmodellen auseinander.