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Drittwirkungen obligatorischer Verpflichtungsbeschränkungen im Arbeitsrecht

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Ein Arbeitskampf ist regelmäßig mit enormen wirtschaftlichen Schäden für Arbeitgeber verbunden. Von den durch gegenseitiges Nachgeben geprägten Möglichkeiten einer friedlichen Einigung abgesehen, finden sich in der Praxis auch andere Versuche der Arbeitgeber, dem Streik zu entgehen: Sie können einem Arbeitgeberverband beitreten und so in die Friedenspflicht des verbandlichen Tarifvertrags „fliehen“. Weil es diese Möglichkeit aber oftmals nicht gibt, versuchten die Arbeitgeberverbände schon in den 1950er Jahren, ihre Mitglieder auch ohne einschlägige Verbandstarifverträge vor Arbeitskämpfen zu schützen, indem sie in ihre Satzungen Klauseln aufnahmen, wonach sich die Mitglieder verpflichteten, keine Firmentarifverträge abzuschließen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht diesen Satzungsbestimmungen bereits im Jahr 1955 keine Wirkungen für und gegen die Gewerkschaften zusprach, entzündete sich um die Jahrtausendwende eine im Wesentlichen im Lichte der Koalitionsfreiheit geführte Diskussion darüber, ob der verbandsangehörige Arbeitgeber nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aus dem Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 TVG, der auch ihm die Tariffähigkeit verleiht, zu streichen sei, mit der Folge, dass er kraft Gesetzes außer Stande sei, Firmentarifverträge zu schließen. „Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden“. Aus der Norm ergibt sich auch auf Arbeitnehmerseite, dass ein Arbeiter oder Angestellter trotz Gewerkschaftsmitgliedschaft seine Fähigkeit beibehält, einer weiteren Gewerkschaft beizutreten.

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2014

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