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Arbeitsrechtliche Privilegien der Religionsgemeinschaften als Ausnahme vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

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Religionsgemeinschaften und kirchliche Wohlfahrtsverbände genießen in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, erhebliche arbeitsrechtliche Privilegien, die im Widerspruch zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stehen. Diese Privilegien ermöglichen es beispielsweise Einrichtungen wie Caritas oder Diakonie, die Anstellung in bestimmten Positionen von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft abhängig zu machen. In einigen Fällen führen diese Regelungen dazu, dass Beschäftigungsverhältnisse beendet werden, sobald Mitarbeitende, insbesondere homosexuelle, offen zu ihrer sexuellen Identität stehen oder Geschiedene erneut heiraten. Diese Problematik ist nicht auf Deutschland beschränkt, sondern betrifft ganz Europa, da viele Mitgliedstaaten die in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) vorgesehenen Privilegierungen für Religionsgemeinschaften nutzen. In Deutschland regelt § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diese Ausnahmen, während in England Anhang 9 § 2 und § 3 des Equality Act 2010 vergleichbare Bestimmungen enthalten. Diese Arbeit wird die Inhalte und Reichweiten dieser Normen detailliert darstellen und erläutern, sowie eine Gegenüberstellung der nationalen Regelungen und einen rechtswissenschaftlichen Vergleich hinsichtlich der Auswirkungen auf die betroffenen Beschäftigten vornehmen.

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Arbeitsrechtliche Privilegien der Religionsgemeinschaften als Ausnahme vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, Christian Gleich

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2013
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