Unternehmensverluste
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Mit dem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 plante die damalige Große Koalition aus CDU/CSU und SPD, Deutschland im internationalen Wettbewerb steuerrechtlich besser zu positionieren. Eine Steuerreform für Unternehmen verschiedener Rechtsformen sollte zügig umgesetzt werden. Der Gesetzgeber nahm diesen Auftrag wahr und verabschiedete im Sommer 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, welches am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Das Gesetz sah vor, die Wettbewerbstauglichkeit des Staates zu verbessern, indem der Körperschaftsteuersatz reduziert und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Steuer vergrößert wird. Diese Entwicklung, also die Absenkung des Tarifs bei gleichzeitiger Abschaffung steuerlicher Abzugsmöglichkeiten, sah der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2006 sehr kritisch. So hieß es aus seinen Reihen, dass eine Senkung des Tarifs nicht zur Einschränkung des Nettoprinzips führen könne. Tatsächlich korreliert hierbei die Fähigkeit des Staates, in einen Steuerwettbewerb mit anderen Ländern zu treten, mit der Freiheit der Grundrechtsträger, auf den Handels- und Finanzmärkten bestehen zu können. Die gemeinte Wettbewerbsfreiheit ist im Grundgesetz verankert und an ihr sind die einfachgesetzlichen Normen des EStG und KStG ebenso zu messen, wie an dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG.