Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung aus Schiedssprüchen
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Schiedssprüche sind keine Vollstreckungstitel. Für einen zahlungsunwilligen Schuldner ist daher nach einem verlorenen Schiedsverfahren nicht Schluss. Die Zivilprozessordnung stellt ihm zahlreiche Verfahren zur Verfügung, mit denen er gegen den Schiedsspruch, gegen die Vollstreckbarerklärung oder gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen kann. Auch der Gläubiger bedarf nach Abschluss des Schiedsverfahrens der gerichtlichen Unterstützung, da er aus einem Schiedsspruch nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Gedanklicher Ausgangspunkt der Studie ist das Ende des Schiedsverfahrens. Es werden die Rechtsbehelfe dargestellt, die den Beteiligten ab diesem Zeitpunkt zur Durchsetzung ihrer Interessen zur Verfügung stehen. Dabei wird unter Berücksichtigung des gesamten zivilprozessualen Instrumentariums herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung aus Schiedssprüchen abgewendet werden kann - also die Partei, die vor dem Schiedsgericht unterlegen war, die Zwangsvollstreckung letztendlich dennoch abwenden kann. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Rechtsbehelfe der Beteiligten. Die Rechtsbehelfe sind dabei unterteilt in die schiedsverfahrensspezifischen Rechtsbehelfe (1. Teil), die zwangsvollstreckungsspezifischen Rechtsbehelfe (2. Teil), die allgemeinen zivilprozessualen Rechtsbehelfe (3. Teil) und die Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes (4. Teil). Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Aufhebungsgründe, auf die Schiedsgebundenheit der Rechtsbehelfe, auf die Präklusion möglicher Einwendungen und auf die Möglichkeit, noch nach Abschluss des Schiedsverfahrens materielle Einwendungen geltend zu machen, gelegt.