Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC: die Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte
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Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt die Charta »für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union«. Wie ist diese Norm zu verstehen – ist sie weit oder eng auszulegen? In welchen konkreten Fallkonstellation sind die Mitgliedstaaten nach der Norm nun an die Unionsgrundrechte gebunden? Und inwiefern ist die Norm überhaupt als abschließend für die Frage der Bindung der Mitgliedstaaten zu betrachten? Mit diesen Fragen befasst sich die Arbeit. Sie sind nach wie vor höchst umstritten und zugleich von enormer Bedeutung für den Fortgang der europäischen Integration. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten zwar (noch) nicht allumfassend, aber weitaus häufiger an die Unionsgrundrechte gebunden sind als bislang gemeinhin angenommen. Dieses Ergebnis beruht nicht zuletzt darauf, dass die Unionsgrundrechte heute eine objektive Wertordnung darstellen.