Das Verhältnis von internationalen Menschenrechtsgewährleistungen und nationalen Grundrechten in der BRD und der Republik Bulgarien
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Das Buch behandelt die Wirkung der Europäischen Menschrechtskonvention in den Rechtsordnungen zwei europäischen Staaten: In einem alten Konventionsstaat wie der BRD und in einer jungen Demokratie wie der Republik Bulgarien, wobei der Schwerpunkt der Studie auf den maßgeblichen Entwicklungen der letzteren liegt. Die Untersuchung bietet den Leserinnen und Lesern des deutschsprachigen Raums einen Zugang zu einem osteuropäischen Staat aus dem slawischen Rechtsraum und erlaubt tiefe Einblicke in das bulgarische Verfassungsrecht bezüglich der Geltung der völkerrechtlichen Verträge und der Inkorporation und Anwendung der EMRK. Als völkerrechtlicher Vertrag ist die Wirkung der EMRK auf die innerstaatliche Rechtsordnung eines Konventionsstaates Folge des Zusammenhangs zwischen den im jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen und den in der Konvention fixierten Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Konventionsziele. Daher geht die Untersuchung einführend auf die völkerrechtlichen Grundlagen und die sich aus der EMRK ergebenden Bedingungen für ihre Umsetzung ein. Der Geltung der EMRK in der jeweiligen Rechtsordnung wird ferner im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht nachgegangen. Die Anwendung der Konvention im bulgarischen Recht und die Unsetzung der EGMR wird durch die Analyse der bulgarischen Rechtsprechung anhand Untersuchungskriterien aufgezeigt, wobei Beispielentscheidungen als Veranschaulichungsmaterial dienen und die Bedeutung der EMRK bei der Spruchfindung darstellen. Diese Untersuchung begründet die Vermutung, dass die Ansätze der Etablierung eines gerichtlichen Grundrechtsschutzes in Bulgarien einem Rückgriff auf die EMRK und insbesondere die EGMR-Rechtsprechung zu verdanken hat. Die gewonnenen rechtsvergleichenden Erkenntnisse belegen, dass trotz unterschiedlicher Rahmenbedingungen und Traditionen in der jeweiligen Rechtsordnung ähnliche Entwicklungen bei der Sicherung der Geltung der EMRK und der Umsetzung der EGMR-Entscheidungen zu beobachten sind. Es wird dargelegt, wie man dieselbe Problematik von unterschiedlichen Ausgangspunkten angehen und dennoch zu verwandten Lösungen gelangen kann. Hier ist beispielsweise die Etablierung des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit der jeweiligen Rechtsordnung zu nennen.