Art. 22 Nr. 2 EuGVO vor dem Hintergrund internationaler Derivategeschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts
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Grenzüberschreitende Derivategeschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts führen aufgrund ihrer Risikostruktur immer wieder zu internationalen Gerichtsverfahren mit Streitwerten in mehrstelliger Millionenhöhe. Der Verfasser untersucht in seiner Arbeit die Frage, inwieweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts unter Berufung auf Art. 22 Nr. 2 EuGVO den Rechtsstreit vor die Gerichte ihres Sitzstaates bringen kann. Im Anschluss an einen Überblick über Derivategeschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird gezeigt, dass Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit derartigen Geschäften trotz öffentlich-rechtlicher Bezüge von Art. 1 Abs. 1 EuGVO erfasst sind. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob auch Einwendungen einer beklagten juristischen Person des öffentlichen Rechts die Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 2 EuGVO auslösen. Nach Ansicht des Autors erfordert eine sachgerechte Lösung dieser Problematik eine Ergänzung der Regelungen der EuGVO.