Die Umsetzung der Anforderungen an einen effektiven Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren in der deutschen Rechtsordnung
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Die Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist in den vergangenen Jahren verstärkt in den Blickpunkt der öffentlichen Kritik gerückt. Das Beschleunigungsgebot ist zugleich die am häufigsten gerügte Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vielfach wegen Verstößen gegen das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer verurteilt und schließlich im Rahmen eines Piloturteilsverfahrens zur Schaffung eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahren verpflichtet. Mit dem Ende 2011 in Kraft getretenen „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ entschied sich der Gesetzgeber für die Einführung eines Entschädigungsanspruches mit vorgeschalteter Rügeobliegenheit in sämtlichen Verfahrensordnungen. Das Buch beleuchtet die Entwicklung von Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Problematik der überlangen Dauer von Gerichts- und Ermittlungsverfahren und beschäftigt sich vor allem mit der Frage, ob die nunmehr Gesetz gewordene Kompensationslösung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Verfassungsrechts an einen effektiven Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren entspricht. Neben dem nicht verwirklichten Gesetzentwurf zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde werden hierzu auch Bestand und Effektivität weiterer Rechtsschutzmöglichkeiten des nationalen Verfahrensrechts sowie anderer europäischen Rechtsordnungen untersucht. Schwerpunkte der Untersuchung bilden Fragen der Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetzesregelung unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Primärrechtsschutzes sowie mögliche Konflikte mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Vorschläge zur Optimierung des Schutzes von Verfahrensgrundrechten und Kriterien für eine Bewertung der angemessenen Verfahrensdauer schließen sich an.