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Der Beschäftigtendatenschutz im transnationalen Konzern

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Beschäftigtendaten, also die personenbezogenen Stamm- und Leistungs- sowie Verhaltensdaten der im Unternehmen angestellten Personen, bilden neben Kunden- und Lieferantendaten die dritte Gruppe jener auswertbaren Lebenssachverhalte, auf deren Kenntnis Unternehmen in der digitalisierten Welt so dringend angewiesen sind. An ganz unterschiedlicher Stelle sind Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis von den sich aus personenbezogenen Daten ergebenden Informationen abhängig: Dies gilt namentlich für die Einstellung, die Beförderung, die Versetzung oder die Überlassung von Arbeitnehmern an andere Unternehmen. Eine freie Datenzirkulation innerhalb eines Unternehmens ist dafür wohl Voraussetzung. Anders stellt sich die Lage dagegen bei konzernverbundenen Unternehmen dar. Da der Konzern, gleich ob rein inländisch oder transnational, zwar aus wirtschaftlich verbundenen, rechtlich aber selbstständigen Unternehmen besteht, ist die Weitergabe von Beschäftigtendaten zwischen konzernangehörigen Unternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz von einer Erlaubnisnorm abhängig. Ein Konzernprivileg kennt das Gesetz also nicht. Dieses Ergebnis mag verwundern, ist es doch gerade der Vorteil des großen, global agierenden Konzerns, für die in Aussicht genommenen Projekte die erforderlichen Fachkräfte aus dem eigenen konzerninternen Arbeitsmarkt zu gewinnen.

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2015

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