Interne und externe Patronatserklärungen als Instrumente zur Insolvenzvermeidung
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Neben ihrer Rolle bei der Kreditfinanzierung hat die Patronatserklärung als Sanierungsinstrument große Bedeutung. Patronatserklärungen werden häufig zum Zwecke der Insolvenzvermeidung abgegeben. Ob sie sich dafür tatsächlich eignen, wird von der Rechtsprechung und dem Großteil der Literatur für die interne und die externe Patronatserklärung unterschiedlich beantwortet. Am 20.09.2010 entschied der II. Zivilsenat, dass die interne Patronatserklärung die Überschuldung nach § 19 InsO verhindern kann. Am 19.05.2011 versagte der IX. Zivilsenat einer externen Patronatserklärung - mangels eigener Ansprüche des Protegés - die Eignung zur Beseitigung sowohl der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als auch der Überschuldung (§ 19 InsO). Dieses Werk beschäftigt sich zunächst mit den Unterschieden und Gemeinsamkeiten interner und externer Patronatserklärungen. Schnell wird klar, dass aufgrund der wesentlichen Gemeinsamkeit - die Ausstattung des Protegés mit finanziellen Mitteln - sich auch die externe Patronatserklärung grundsätzlich dazu eignen müsste, die Insolvenz der protegierten Gesellschaft zu verhindern. Es folgen genaue Untersuchungen der Auswirkungen der Patronatserklärung auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung unter Berücksichtigung der dahinterstehenden Interessen des Patrons sowie des Protegés und seiner Gläubiger. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass neben internen auch externe Patronatserklärungen die Insolvenz des Protegés vermeiden können, wenn sie gegenüber einem Großgläubiger bzw. mehreren Gläubigern abgegeben werden, die Inhaber der insolvenzauslösenden Forderungen sind. Des Weiteren geht die Autorin der Frage nach, wie sich der Umstand, dass Patronatsvereinbarungen, die in der Form eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossen werden, kündbar sind, auf die stark prognostisch ausgelegten Insolvenzgründe auswirkt. Es zeigt sich, dass das abstrakte Kündigungsrisiko den Effekt der Patronatserklärung auf die Insolvenzgründe nicht schmälert. Selbst eine bereits ausgeübte Kündigung hat in den meisten Fällen keinen Einfluss auf das Vorliegen der Insolvenzantragsgründe zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung.