Weshalb die Scheinbestandteile des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB keine beweglichen Sachen sind
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Windkraftanlagen sind aus der Energieversorgung Deutschlands nicht mehr wegzudenken. Ihre grundstücksrechtliche Einordnung wird in der vorliegenden Arbeit untersucht. Es wird dargelegt, dass sie bei mangelnder rechtlicher Ausgestaltung zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gezählt werden müssen und damit zum Grundstückseigentum gehören. Um diese Folge zu vermeiden, bedient sich die Praxis häufig des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die dadurch erreichte Trennung vom Grundstückseigentum steht bei dieser Lösung im Vordergrund. Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch die bisher wenig diskutierte Frage, wie in dieser Form errichtete Windkraftanlagen sachenrechtlich zuzuordnen sind. Sie werden ganz überwiegend als sogenannte Scheinbestandteile den beweglichen Sachen zugeordnet. Der Verfasser zeigt auf, dass diese Einordnung nicht zutreffend ist, sondern eine unauflösliche Zuordnung zum dinglichen Recht die Rechtsfolge ist. Die weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis werden dargestellt.