Das lohnsteuerrechtliche Abgrenzungsmerkmal des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses
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Die Lohnsteuer hat eine beträchtliche Bedeutung für das Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland. Als wertende Restriktion des Arbeitslohnbegriffes hat die Rechtsprechung das Kriterium des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers“ entwickelt. Eine solch subjektive Abwägung kann keine hinreichende Gewähr für Objektivität bieten und ist für eine sachgerechte Differenzierung nur wenig hilfreich. Die Arbeit belegt, dass dieses Kriterium überprüfungsbedürftig ist. Sie widmet sich der Rechtsprechungsänderung des BFH vom 14.11.2013 zur Behandlung arbeitgeberseitig übernommener Buß- und Verwarnungsgelder und übt deutliche Kritik an der Entscheidung sowie der generellen Konzeption dieser subjektiven Abgrenzung. Darauf aufbauend liefert die Arbeit dogmatische Argumente für eine Neuorientierung der Abgrenzung des Arbeitslohnbegriffes, die auf eine (inter-)subjektive Interessenabwägung verzichtet.